Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma Van Keulen Kooien (Interieurbouw) (Innenausbau) Nijverdal B.V. (GmbH nach niederländischem Recht) mit Sitz in Nijverdal (Gemeinde Hellendoorn).
Für sämtliche aus der Interpretation der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgehenden Streitigkeiten ist der Text in niederländischer Sprache maßgeblich.
Artikel 1: Begriffsbestimmung
1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Van Keulen Interieurbouw (Innenausbau) Nijverdal B.V. mit Sitz in Nijverdal als „Lieferant“ bezeichnet.
2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird derjenige, dem der Lieferant Waren verkauft und/oder liefert, sowie auch derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung der Lieferant Tätigkeiten ausführt, mit „Abnehmer“ bezeichnet.
Artikel 2: Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle wie auch immer genannten Werkverträge, worunter ebenfalls Werklieferungsverträge sowie auch Kaufverträge, welche durch den Lieferanten geschlossen wurden, fallen, anwendbar.
2. Von den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bestimmungen kann nur dann abgewichen werden, wenn Solches ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Bedingungen
des Abnehmers sind nicht anwendbar. Dies verhält sich nur unter der Voraussetzung anders, dass die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers durch den Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurde und gilt auch nur insoweit, als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten stehen. Sodann sind lediglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten anwendbar. Jegliche anderslautende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers kann Vorstehendes nicht entkräften.
Artikel 3: Angebote
1. Alle Angebote sind unverbindlich. Ein seitens des Lieferanten getätigtes Angebot bindet den Lieferanten daher auf keinerlei Art und Weise, es sei denn, dass dies in dem Angebot selbst schriftlich anders vermerkt wurde.
2. Für Angebote, welche auf seitens des Abnehmers erteilten
Informationen, Abbildungen, Zeichnungen usw. beruhen, gilt, dass der Lieferant von der Richtigkeit dieser Informationen, Abbildungen, Zeichnungen usw. ausgehen darf.
3. Diejenigen Informationen, welche in den durch den Lieferanten erstellten Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen usw. aufgeführt werden, sind nicht bindend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich etwas Anderes vereinbart haben.
4. Produkte werden unter Beachtung der üblichen Richtlinien und Normen in Bezug auf Entwurf, Berechnung und Montage angeboten und geliefert. Dabei übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung und/oder Verantwortung für die mögliche Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der durch den Abnehmer mitgeteilten Informationen, Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen usw. Geringe Maßunterschiede und/oder zugunsten einer richtigen Durchführung gewünschte nebensächliche Änderungen bezüglich Konstruktion oder Ersatzteile bleiben vorbehalten und können für den Abnehmer keinen Grund zur Vertragsaufhebung und/oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen darstellen.
5. Angebote, Abbildungen, Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen, Maßangaben, Beschreibungen, Entwürfe und/oder andere seitens des Lieferanten zur Verfügung gestellte oder verschaffte Dokumente bleiben jederzeit Eigentum des Lieferanten.
Artikel 4: Gewerbliches und geistiges Eigentum
Falls nicht anders vereinbart, behält der Lieferant die Urheberrechte sowie auch sämtliches anderes gewerbliches und geistiges Eigentum an den seinerzeit erstellten Entwürfen, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Software und Angeboten. Diese Unterlagen verbleiben in seinem Eigentum und dürfen ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht oder auf andere Art und Weise genutzt werden, ungeachtet dessen, ob dem Abnehmer dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden.
Artikel 5: Ratschläge, Entwürfe und Materialien
1. Seitens des Lieferanten mitgeteilte Informationen und Ratschläge sind lediglich von allgemeiner Art und darüber hinaus unverbindlich.
2. Der Lieferant übernimmt weder Verantwortung für einen durch den Abnehmer oder in dessen Namen ausgearbeiteten Entwurf noch für eventuelle Ratschläge im Hinblick auf diesen Entwurf. Für die Zweckmäßigkeit der seitens des Abnehmers vorgeschriebenen Materialien ist der Abnehmer selbst verantwortlich. Unter „Zweckmäßigkeit“ wird die Eignung des Materials oder des Bestandteiles für den Zweck, wofür dieses laut dem Entwurf des Abnehmers bestimmt ist, verstanden.
3. Für die durch den Lieferanten selbst hergestellten Entwürfe ist dieser verantwortlich.
4. Im Falle einer Auftragserteilung übernimmt der Lieferant für Entwürfe, die nicht durch ihn oder in seinem Namen erstellt wurden, nur dann die Verantwortung für deren auftragsgemäße Herstellung und für die Tauglichkeit der benutzten Materialien, sofern diese nicht durch den Abnehmer vorgeschrieben wurden. Der Abnehmer ist zur Untersuchung der nicht von ihm vorgeschriebenen Materialien vor der Verarbeitung durch Dritte befugt. Die damit verbundenen Kosten gehen auf seine Rechnung. Nach Verarbeitung der Materialien oder der Ersatzteile kann der Abnehmer sich weder darauf berufen, dass das benutzte Material funktionell nicht geeignet sei, noch auf andere Materialmängel, welche er angemessenerweise bei einer Untersuchung hätte entdecken können. Die Bestimmungen in Artikel 13 bleiben unberührt.
5. Wünscht der Abnehmer im Rahmen des Auftrages die Verantwortung für den durch ihn oder in seinem Namen angefertigten Entwurf auf den Lieferanten zu übertragen, dann braucht Letzterer diese Verantwortung nicht auf sich zu nehmen. Dem Lieferanten muss ausreichend Zeit gelassen werden, sich bezüglich dieser Übertragung zu entscheiden. Dem Lieferanten muss dabei Gelegenheit gegeben werden, den gesamten Entwurf zu überprüfen und nachzurechnen. Zu diesem Zweck hat der Abnehmer ihm sämtliche notwendigen oder zweckdienlichen Unterlagen und Daten zu erteilen.
6. Es kann nicht vom Lieferanten gefordert werden, dass er die in Artikel 5 Absatz 5 genannte Untersuchung kostenlos anstellt, es sei denn, es hat sich bereits aus dem Offerteantrag ergeben, dass der Abnehmer die Verantwortung auf den Lieferanten übertragen möchte.
7. Der Lieferant übernimmt keinerlei Verantwortung für Bestandteile und/oder Materialien, die seitens des Abnehmers selbst zur Verfügung gestellt oder vorgeschrieben wurden.
Artikel 6: Vertragsabschluss
1. Ein wie auch immer genannter Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Lieferant den Auftrag angenommen bzw. schriftlich bestätigt hat. Eine Annahme kann sich auch aus der Tatsache ergeben, dass der Lieferant den Vertrag tatsächlich erfüllt.
2. Verträge, welche mit untergeordneten Angestellten des Lieferanten geschlossen wurden, binden Letzteren nicht, sofern sie nicht durch den Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Mit „untergeordneten Angestellten“ sind in diesem Zusammenhang alle Arbeitnehmer und Mitarbeiter, die nicht über eine Prokura verfügen, gemeint.
Artikel 7: Ablieferung und Gefahrenübergang
1. Angegebene Lieferzeiten können niemals als nach dem Kalender bestimmte Fristen angesehen werden, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Abnehmer daher den Lieferanten schriftlich anzumahnen und ihm eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Eine Überschreitung der Lieferzeit kann nur unter der Voraussetzung Anlass zum Schadensersatz geben, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Die Bestimmungen in Artikel 13 bleiben unberührt.
2. Die Lieferung der Waren erfolgt frei Haus an den Bestimmungsort in den Niederlanden, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart.
3. Der Lieferant ist berechtigt, einen Auftrag in Teilabschnitten durchzuführen, in dem Sinne, dass die Waren jedes Mal, nachdem sie fertiggestellt wurden, an den Abnehmer geliefert werden. Sodann ist der Lieferant berechtigt, die bereits gelieferten Waren unmittelbar dem Abnehmer in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnungen zu bezahlen.
4. Sollte der Abnehmer die Waren nicht rechtzeitig annehmen, worunter zugleich die Durchführung von Maßnahmen, die angemessenerweise von ihm verlangt werden können, um dem Lieferanten die Lieferung zu ermöglichen, verstanden wird, ist der Lieferant nach seiner freien Wahl, nachdem er den Abnehmer schriftlich angemahnt und ihm eine Nachfrist gesetzt hat und der Abnehmer die ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen, ohne dass er die ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat, wobei das Recht des Lieferanten auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unberührt bleibt, zu Folgendem berechtigt:
a. die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Abnehmers einzulagern. Für diesen Fall wird angenommen, dass der Lieferant seine sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten erfüllt hat;
b. die Waren nach schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung für und im Namen des Abnehmers unter der Verpflichtung zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen, dass er den Erlös dem Abnehmer, unter Verrechnung der dem Lieferanten zustehenden Forderungen, worin die Lagerkosten einbegriffen sind, auszahlt;
c. den Vertrag außergerichtlich ganz bzw. teilweise aufzuheben. Das Recht des Lieferanten auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
5. Die Gefahr bezüglich der zu liefernden Waren geht auf den Abnehmer über, sobald die Waren am Bestimmungsort aus dem Transportmittel ausgeladen wurden.
6. Sollte der Abnehmer wünschen, die Lieferung der Waren auf eine andere als die übliche Art und Weise vonstatten gehen zu lassen, gehen die hiermit verbundenen Kosten zu Lasten des Abnehmers.
7. Eventuelle Rücksendungen an den Lieferanten müssen frei Haus und substantiiert an eine durch den Lieferanten mitzuteilende Adresse und einen entsprechenden Ort erfolgen. Im Falle der Nichtbeachtung der im letzten Satz umschriebenen Bedingungen ist der Lieferant berechtigt, die Annahme von Rücksendungen zu verweigern bzw. diese auf Kosten des Abnehmers zurücksenden zu lassen. Rücksendungen erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Abnehmers.
Artikel 8: Höhere Gewalt
Nichterfüllungen auf Seiten des Lieferanten, welche ihre Ursachen in den nachfolgend bezeichneten Umständen finden, können dem Lieferanten nicht im Sinne von Artikel 6:75 BW (niederländisches BGB) angerechnet werden:
Rohstoffmangel; Betriebs- und Transportstörungen jeglicher Art; Streik; Aussperrung; Personalmangel; Quarantäne; Epidemien; Ausnahmezustand; Krieg; Nichterfüllung von Pflichten durch vom Lieferanten eingeschaltete Dritte; Einschränkungen, welche durch Maßnahmen, Gesetze oder Verordnungen internationaler, nationaler oder regionaler (staatlicher) Instanzen verursacht werden, worunter ebenfalls Import- oder Handelsverbote fallen; die fehlende oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflichten durch den Lieferanten und/oder Subunternehmer des Lieferanten; Feuer; der Verlust der zu verarbeitenden Materialien.
Die genannten Umstände umfassen keinesfalls eine erschöpfende Aufzählung. Im Falle einer Nichterfüllung auf Seiten des Lieferanten im vorgenannten Sinne ist der Abnehmer nicht berechtigt, Erfüllung und/oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Ebensowenig ist der Abnehmer im Falle einer Nichterfüllung seitens des Lieferanten im vorgenannten Sinne berechtigt, den Vertrag, aus dem sich die Pflichtverletzung ergibt, aufzuheben.
Artikel 9: Umfang des Werkvertrages
1. Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Befreiungen und Ähnliches – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht und dem Gewerberecht –rechtzeitig vorliegen.
2. In der vereinbarten Vergütung sind folgende Punkte nicht enthalten (es sei denn, dass schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde):
a. Hack-, Abbruch-, Maurer-, Zimmermann-, Stukkateur-, Maler-, Tapezier-, Instandsetzungs-, oder andere bautechnische Arbeiten jeglicher Art, sowie ebenfalls die Anschlusskosten an die Kanalisation, das Gasnetz, die Wasser- oder die Stromversorgung;
b. weitere Hilfe im Hinblick auf das Heben und Schleppen derjenigen Teile, welche nicht durch den Lieferanten selbst zu bearbeiten sind, sowie die zu diesem Zwecke benötigten Zug- oder Hubwerkzeuge und Flaschenzüge;
c. das Treffen von Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an oder auf in der Nähe des Arbeitsortes befindlichen Gegenständen;
d. die zusätzlichen Entsorgungskosten, welche in Zusammenhang mit der Art des zu entsorgenden Materials stehen, wie im Falle gefährlicher Baustoffe und/oder chemischem Abfall.
Artikel 10: Änderungen in Bezug auf den Werkvertrag
1. Alle Änderungen im Rahmen des Werkvertrages, sei es durch gesonderten Auftrag des Abnehmers, sei es infolge einer Änderung des Entwurfes, oder dadurch verursacht, dass die erteilten Informationen nicht mit der wirklichen baulichen Durchführung übereinstimmen, oder auch dadurch, dass von geschätzten Mengen abgewichen wird, müssen als Mehrarbeit betrachtet werden, sofern daraus Mehrkosten entstehen.
2. Mehrarbeit wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen preisbestimmenden Faktoren berechnet.
Artikel 11: Arbeitsumstände und Montage
1. Die Lieferung von Waren und die Durchführung der Tätigkeiten einschließlich Montage soll unter normalen Arbeitsumständen und während der für den Lieferanten geltenden normalen Arbeitszeiten stattfinden.
2. Der Abnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferant die Arbeiten ungestört durchführen kann. In diesem Zusammenhang hat der Abnehmer unter Anderem Sorge zu tragen für:
a. Gas, Wasser und Elektrizität an der Stelle bzw. in dem Raum, wo die Tätigkeiten durchgeführt werden müssen;
b. Sauberkeit, Trockenheit und ausreichende Beheizung der Arbeitsstätten;
c. geeignete Transportmittel (wie Aufzüge, Gabelstapler und Ähnliches);
d. die (im Besonderen auch nicht durch Dritte) ungestörte Durchführung des Transportes innerhalb des betreffenden Gebäudes sowie der Montage;
e. die Verfügbarkeit trockener abschließbarer Lagerräume für (noch) nicht montierte Waren, Materialien und Werkzeuge;
f. den rechtzeitigen Abschluss der auf geeignete Weise durchgeführten Arbeiten, welche nicht durch den Lieferanten selbst durchgeführt werden, wie Elektriker-, Hack-, Abbruch-, Maurer-, Betonstukkateur- und Malerarbeiten.
3. Das mit der Montage betraute Personal beschränkt sich auf die Montage des durch den Lieferanten gelieferten Materials und/oder des in dem Auftrag inbegriffenen Materials.
4. Für außerhalb den Auftrag fallende Arbeiten einschließlich Montagearbeiten sowie unvorhergesehene und/oder vereinbarte Arbeiten, worunter jedoch sehr wohl die für die korrekte Erfüllung des Vertrages und durch den Abnehmer gewünschte hinzukommenden oder zusätzlichen Arbeiten fallen, haftet der Lieferant nicht. Die hiermit verbundenen Kosten, worunter die notwendigen zusätzlichen Reise- und Aufenthaltskosten fallen,, welche nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten sind, gehen auf Rechnung des Abnehmers.
5. Wenn die Montage aufgrund von nicht dem Lieferanten zuzurechnenden Ursachen nicht geordnet und ohne Unterbrechnung stattfinden kann oder auf andere Art und Weise verzögert wird, ist der Lieferant berechtigt, die sich daraus ergebenden Mehrkosten zu dem in diesem Augenblick gültigen Tarif in Rechnung zu stellen.
6. Der Abnehmer hat bei der Fertigstellung der Arbeiten zugegen zu sein und zu kontrollieren, ob die Arbeiten gebührendermaßen durchgeführt wurden.
7. Reklamationen, welche die Durchführung der Arbeiten oder deren Dauer betreffen, werden nach Abreise des Montagepersonals nicht in Behandlung genommen, es sei denn, dass der Abnehmer nachweist, dass er einen Mangel angemessenerweise nicht zu dem Zeitpunkt erkennen konnte, als die Arbeiten vollendet waren. In diesem Fall hat der Abnehmer innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung den Mangel schriftlich beim Lieferanten zu reklamieren und Letzterem Gelegenheit zur Behebung eines eventuellen Mangels zu bieten. Der Abnehmer wird angeben müssen, worin der Mangel genau besteht und wann und auf welche Weise er den Mangel festgestellt hat.
Artikel 12: Abnahme
1. Das Werk wird unter folgenden Voraussetzungen als abgenommen betrachtet:
a. wenn der Lieferant den Abnehmer entweder schriftlich oder mündlich über die Vollendung des Werkes in Kenntnis gesetzt und Letzterer die Arbeiten genehmigt hat;
b. wenn nach Ablauf von acht Tagen, nachdem der Lieferant dem Abnehmer schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk vollendet war und der Abnehmer es unterlassen hat, das Werk innerhalb dieser Frist in Augenschein zu nehmen;
c. bei Benutzung des Werkes durch den Abnehmer mit der Maßgabe, dass durch die Nutzung eines Teils des Werkes dieser Teil als abgenommen betrachtet wird.
2. Kleinere Mängel, welche innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme behoben werden können, stehen der Abnahme nicht im Wege.
3. Bei Verzicht auf die Genehmigung des Werkes, welche der Abnahme im Wege steht, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten hierüber schriftlich substantiiert Mitteilung zu machen.
4. Sollte irgendein Bestandteil durch eine nicht dem Lieferanten zuzurechnende Ursache nicht gleichzeitig mit der Abnahme geliefert werden können, steht dies der Abnahme nicht im Wege. Allerdings wird hierbei Rücksicht auf die Zahlung und – falls zutreffend – auf die Garantiebestimmungen genommen werden müssen.
Artikel 13: Gewährleistung
1. Der Abnehmer kann keine anderen und nicht mehr Rechte oder Garantieansprüche geltend machen, als diejenigen, welche sich aus den Garantieverpflichtungen ergeben, die Dritte im Hinblick auf die vom Lieferanten an den Abnehmer gelieferten Waren auf sich genommen haben.
2. Sollte der Abnehmer jedoch ohne zuvor eingeholte ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Lieferanten Reparaturen und/oder Änderungen an den Waren vorgenommen haben oder haben vornehmen lassen, entfällt jegliche Gewährleistung.
Artikel 14: Haftung
1. Der Lieferant ist niemals zur Zahlung jeglichen Schadensersatzes an den Abnehmer und Andere gehalten (ausgenommen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten; die entsprechende Beweislast obliegt dem Abnehmer).
2. Der Abnehmer bewahrt den Lieferanten für alle Ansprüche Dritter, welche diese Dritte im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages gegen den Lieferanten stellen. Der Abnehmer ist gehalten, den Lieferanten für alle Kosten, Schäden u. a., die dem Lieferanten aus einer Forderung Dritter entstehen können, schadlos zu stellen.
3. Der Lieferant, dessen Personal und durch den Lieferanten eingeschaltete Dritte sind gegenüber dem Abnehmer und gegenüber Dritten niemals haftbar für einen Schaden, der bei, durch oder während der Arbeiten bei dem Abnehmer infolge Verschulden oder Fahrlässigkeit des Lieferanten, dessen Personal oder dessen Hilfspersonen entsteht, es sei denn, dass der Lieferant diesbezüglich versichert ist. Die Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 6 bleiben unberührt.
4. Für einen infolge Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen verursachten Schaden ist jegliche Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
5. Jedenfalls verliert der Abnehmer jegliches Recht gegen den Lieferanten, dessen Personal oder durch den Lieferanten eingeschaltete Dritte zwölf Monate nach Entstehung oder Beginn des Schadens. Die Bestimmungen in Artikel 17 Absatz 2 bleiben unberührt.
6. Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich in allen Fällen auf den Betrag, der im betreffenden Fall kraft der durch den Lieferanten abgeschlossenen „aansprakelijkheidsverzekering voor bedrijven“ (betrieblichen Haftpflichtversicherung), zuzüglich des im Rahmen der Versicherung zur Anwendung kommenden Selbstbehaltes, ausgezahlt wird. Sollte keine Auszahlung infolge der genannten Haftpflichtversicherung erfolgen, beschränkt jegliche Haftung des Lieferanten sich auf € 100.000,00 (in Worten: einhunderttausend Euro) je Vorfall/Anspruch bzw. auf eine Reihe von Vorfällen/Ansprüchen mit ein und derselben Schadensursache.
7. Der Lieferant, sein Personal und vom ihm eingeschaltete Dritte, haften niemals für immaterielle Schäden, Betriebsschäden und Folgeschäden – in welcher Form und auf welche Art und Weise auch immer verursacht, worunter zugleich ein Gewinnausfall verstanden wird. Der Abnehmer hat sich - falls gewünscht – gegen diese Schäden zu versichern.
8. Der Lieferant bedingt sich alle gesetzlichen und vertraglichen Einreden aus, auf welche er sich zur Abwehr seiner eigenen Haftung gegenüber dem Abnehmer berufen kann. Gleiches gilt zugunsten seines Personals und durch ihn eingeschaltete Dritte, für deren Verhaltensweisen er infolge der gesetzlichen Regelungen haften würde.
9. Der Abnehmer bewahrt den Lieferanten gegen jegliche Ansprüche Dritter in Bezug auf Schadensersatz gegenüber dem Lieferanten im Hinblick auf die Nutzung der vom Abnehmer übersandten Zeichnungen, Muster, Modelle oder Modellplatten oder andere Waren und Ähnliches und haftet für sämtliche daraus hervorgehenden Kosten.
10. Der Abnehmer haftet für jegliche infolge Verlustes, Diebstahls, Feuers oder Beschädigung der Waren, Werkzeuge und Materialien des Lieferanten entstandenen Schäden, sobald sich diese am Arbeitsort befinden, soweit dies nicht einem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten zuzuschreiben ist.
Artikel 15: Schadensersatz
Der Abnehmer ist gehalten, dem Lieferanten, seinem Personal und den durch den Lieferanten eingeschaltete Dritten sämtliche Schäden, welche sie durch, bei, während oder in Zusammenhang mit ihren Arbeiten erleiden, vollständig zu erstatten, ungeachtet, durch wessen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit bzw. auch leichte Fahrlässigkeit dieser Schaden entsteht. Lediglich wenn der Abnehmer beweist, dass der Schaden durch eigenen Vorsatz oder eigene grobe Fahrlässigkeit desjenigen, dessen Schäden erstattet werden müsste, verursacht wurde, braucht der Abnehmer diesen Schaden nicht zu erstatten.
Artikel 16: Zahlung
1. Zahlung erfolgt in bar in den Geschäftsräumen des Lieferanten bzw. mittels Überweisung auf ein vom Lieferanten mitgeteiltes Konto.
2. Falls nicht anders vereinbart, lauten die Zahlungsbedingungen wie folgt:
- Zahlung der Handelsgeschäfte innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum;
- Vergütung aufgrund Werkvertrages u. ä. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum;
- größere Projekte und werkvertraglich erbrachte Leistungen werden wie untenstehend in Rechnung gestellt:
i. 30 % der vereinbarten Vergütung
bei Auftragserteilung (Abschlagszahlung)
ii. 60 % des vereinbarten Preises bei Lieferung (Abschlagszahlung)
iii. 10 % des vereinbarten Preises zuzüglich eventueller Mehrarbeit bei Abnahme (Abschlagszahlung)
Die Begleichung dieser Teil- und Endabrechnungen hat innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen.
Das seitens der Bank angenommene Buchungsdatum gilt als Zahlungsdatum.
3. Der Lieferant hat zu jeder Zeit das Recht, vom Abnehmer zu fordern, dass nach Dafürhalten des Ersteren ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Pflichten des Letzteren erbracht werden. Wird die durch den Lieferanten verlangte Sicherheit aus welchem Grunde auch immer nicht abgegeben, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung der auf ihm ruhenden Pflichten auszusetzen und/oder den Vertrag außergerichtlich für aufgehoben zu erklären. Die Schadensersatzansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
4. Wenn der Abnehmer keine pünktliche Zahlung leistet, befindet er sich im Verzug, ohne dass dafür eine gesonderte Mahnung unter Fristsetzung erforderlich wäre. Sodann ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten auszusetzen, auch wenn ein fester Kalendertag zur Lieferung vereinbart wurde. Die Rechte des Lieferanten auf Zahlung und Schadensersatz bleiben unberührt.
5. Der Abnehmer ist nicht dazu berechtigt, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung - auch wenn er eine Vertragsverletzung bzw. auch eine mangelhafte Leistung vermutet, oder aus welchem anderen Grunde auch immer - auszusetzen
6. Alle Zahlungen erfolgen ohne jegliche Aufrechnung oder jeglichen Rabatt. Der Abnehmer ist nicht zur Abtretung einer Forderung gegenüber dem Lieferanten an einen Dritten berechtigt.
7. Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers sofort fällig, ungeachtet dessen, ob der Lieferant diesbezüglich bereits eine Rechnung erstellt hat.
8. Der gesamte Kaufpreis bzw. die gesamte Vergütung wird jedenfalls bei nicht pünktlicher Zahlung der vereinbarten Rate am Fälligkeitsdatum sofort fällig, wenn ein Konkursverfahren über den Abnehmer eröffnet wird, er eine „surséance van betaling“ (einen gerichtlich angeordneten Zahlungsaufschub) beantragt oder wenn für ihn eine Betreuung beantragt wurde, bzw. auch, wenn für ihn die vorläufige oder endgültige Anwendung eines privaten Insolvenzverfahrens ausgesprochen wurde, sowie weiterhin, wenn irgendwelche im Eigentum des Abnehmers befindlichen Sachen oder Forderungen des Abnehmers gepfändet wurden, wenn dieser stirbt oder sein Betrieb aufgelöst oder aufgehoben wird.
9. Wenn die Bezahlung einer übersandten Rechnung nicht spätestens am Fälligkeitsdatum erfolgt ist, wobei unter Bezahlung entweder Barzahlung und/oder Überweisung auf ein vom Lieferanten angegebenes Konto verstanden wird, befindet sich der Abnehmer in Verzug, ohne dass eine gesonderte Mahnung mit Fristsetzung erforderlich wäre. Der Abnehmer schuldet dem Lieferanten über den sodann noch offenstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 7 % über dem Basisinssatz der Europäischen Zentralbank, zu rechnen ab dem Tage der Rechnungsstellung bis zum Tage der vollständigen Zahlung.
10. Der Abnehmer ist gehalten, dem Lieferanten sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, wenn der Lieferant infolge Nichtzahlung bzw. nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Zahlung von Seiten des Abnehmers, bzw. auch, wenn der Abnehmer sonstwie seine aus dem Vertrag hervorgehenden Pflichten nicht erfüllt und der Lieferant seine Forderung gegen den Abnehmer zwecks Einziehung an einen Dritten, wie etwa einen Gerichtsvollzieher oder Rechtsanwalt, überträgt. Sodann schuldet der Abnehmer außergerichtliche Kosten gemäß dem jeweiligen Inkassotarif der Niederländischen Rechtsanwaltskammer in Höhe von mindestens € 200,00 ausschließlich Mehrwertsteuer.
11. Zahlungen des Abnehmer werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 6:44 BW (niederländisches BGB) angerechnet.
Artikel 17: Reklamationen oder Mängelrügen
1. Der Abnehmer steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm dem Lieferanten erteilten Informationen ein und ist zugleich dafür verantwortlich. Der Abnehmer hat bezüglich der Angebote des Lieferanten bzw. dessen, was infolge Artikel 3 Absatz 3 einen Teil bildet, im Hinblick auf die vom Lieferanten mitgeteilten Informationen, Maße, Gewichte, Farbechtheit usw. mit üblichen Spielräumen zu rechnen, sowie auch mit den in Bezug auf eine richtige Durchführung notwendigen kleinen Änderungen im Rahmen von Konstruktionen oder Bestandteilen. Der Abnehmer muss mit Abweichungen der Umschreibung im Angebot, in der Offerte oder im Vertrag rechnen, insoweit es sich um geringe Maßunterschiede oder um nebensächliche Änderungen innerhalb von Konstruktionen oder Bestandteilen zum Zwecke einer richtigen Vertragserfüllung handelt. Derlei Abweichungen können für den Abnehmer niemals einen Grund zur Aufhebung des Vertrages und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen darstellen.
2. Der Abnehmer verliert das Recht, sich auf eine wie auch immer geartete Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem er diese festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, den Lieferanten hierüber schriftlich per Einschreiben unter genauer Bezeichnung der Art und Weise der Vertragswidrigkeit sowie auch einer konkreten Angabe des Anspruches, welchen der Abnehmer aufgrund der von ihm behaupteten Vetragswidrigkeit zu haben meint, in Kenntnis setzt.
3. Der Abnehmer verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragsverletzung zu berufen, wenn er nicht spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem ihm die Waren tatsächlich übergeben bzw. die Arbeiten abgenommen wurden, den Lieferanten hierüber schriftlich per Einschreiben unter genauer Bezeichnung der Art und Weise der Vertragswidrigkeit sowie auch einer konkreten Angabe des Anspruches, welchen der Abnehmer aufgrund der von ihm behaupteten Vertragswidrigkeit zu haben meint, in Kenntnis setzt, es sei denn, dass diese Frist nicht mit der in den Vertrag aufgenommenen Garantiefrist übereinstimmt, wobei letztere in diesem Fall – sei sie kürzer oder länger als die hier genannte Einjahresfrist – vorrangig ist.
Artikel 18: Preise
1. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und – es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde – ausschließlich Transport und Montage.
2. Sollte der Lieferant ein Angebot oder eine Offerte unterbreitet haben, gelten die darin genannten Preise für die Dauer von zwei Monaten ab Angebotsdatum. Falls danach Erhöhungen auftreten, oder sollten Erhöhungen im Rahmen einer der Kostenfaktoren, auf den sich die Preise im Angebot stützen, wie etwa Devisenkurse, Fabrikantenpreise, Rohstoff- und Materialpreise-, Lohn- und Speditionskosten, Steuern, Einfuhrzölle und andere staatliche Abgaben, vorgekommen sein, behalt sich der Lieferant das Recht vor, diese Erhöhungen dem Abnehmer in Rechnung zu stellen.
Artikel 19: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
1. Der Abnehmer wird lediglich unter aufschiebenden Bedingungen Eigentümer der vom Lieferanten gelieferten oder noch zu liefernden Waren. Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten oder noch zu liefernden Waren, solange der Abnehmer die Forderungen des Lieferanten im Hinblick auf die im Rahmen dieses oder eines ähnlichen Vertrages vereinbarte Gegenleistung nicht erfüllt hat. Zugleich bleibt der Lieferant Eigentümer der gelieferten oder noch zu liefernden Waren, solange der Abnehmer die bereits durchgeführten oder noch durchzuführenden Arbeiten aus den vorgenannten Verträgen nicht bezahlt hat und solange der Abnehmer Forderungen aufgrund der Nichterfüllung vorgenannter Verträge nicht bezahlt hat, einschließlich Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten.
2. Der Abnehmer ist- solange er die vorgenannten Forderungen nicht erfüllt hat – nicht berechtigt, ein Hypothekenrecht, ein Pfandrecht oder ein besitzloses Pfandrecht einzurichten und verpflichtet sich gegenüber Dritten, die darauf ein solches Recht begründen wollen, unmittelbar auf Wunsch des Lieferanten zu erklären, dass er nicht zur Einrichtung eines Hypotheken- oder Pfandrechts berechtigt ist.
3. Für den Fall, dass der Abnehmer jegliche vertraglich vereinbarte Pflicht in Bezug auf verkaufte Waren oder durchzuführende Arbeiten gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllt, ist Letzterer ohne Mahnung unter Fristsetzung berechtigt, die Waren, und zwar sowohl die ursprünglich gelieferten als auch die neu entstandenen Waren, zurück zu nehmen. Der Abnehmer ermächtigt den Lieferanten bereits jetzt, sodann den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden.
4. Der Lieferant verschafft dem Abnehmer zu dem Zeitpunkt, an dem der Abnehmer sämtliche aus einem bestimmten Vertrag und ähnlichen in Beziehung zu diesem bestimmten Vertrag stehenden Verträgen hervorgehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat, das Eigentum an den gelieferten Waren unter dem Vorbehalt des Pfandrechts des Lieferanten sowie zugunsten anderer Ansprüche, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer hat oder zu einem anderen Zeitpunkt jemals haben wird. Der Abnehmer wird unmittelbar auf Wunsch des Lieferanten hin an den in diesem Rahmen erforderlichen Handlungen mitwirken.
Artikel 20: Aufhebung
1. Eine völlige oder teilweise Aufhebung des Vertrages geschieht mittels einer schriftlichen Erklärung des dazu Berechtigten. Bevor der Abnehmer eine schriftliche Aufhebungserklärung an den Lieferanten richtet, hat er jederzeit zunächst den Lieferanten schriftlich zu mahnen und diesem eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten bzw. auch zur Behebung von Mängeln – welche der Abnehmer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 17 anzuzeigen hat – zu setzen.
2. Der Abnehmer hat kein Recht auf völlige oder teilweise Aufhebung des Vertrages oder auf Aussetzung seiner Pflichten, wenn er sich selbst mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug befand, sowie auch, sofern die Rede von einer Nichterfüllung auf Seiten des Lieferanten gemäß Artikel 8 sein sollte.
3. Sollte der Lieferant einer Vertragsaufhebung zustimmen, ohne dass er sich in Verzug befindet, hat er jederzeit das Recht, die Erstattung aller Vermögensschäden zur fordern, wie Kosten gemäß Artikel 6:96 Abs. 2 Satz b BW (niederländisches BGB), Gewinnausfall und angemessene Kosten zur Feststellung des Schaden sowie der Haftung. Im Falle einer teilweisen Aufhebung des Vertrages hat der Abnehmer keine Ansprüche auf Rückgängigmachung der bereits durch den Lieferanten verrichteten Leistungen. Der Lieferant behält uneingeschränkt das Recht auf Bezahlung der bereits von ihm erbrachten Leistungen.
4. Unter allen unten aufgeführten Umständen ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgehoben zu erklären, ohne dass hierfür jegliche Mahnung unter Fristsetzung oder gerichtliche Schritte erforderlich wären. Die aus dem allgemeinen Recht hervorgehenden Rechte des Lieferanten bleiben unberührt:
a. falls eine „surséance van betaling“ (gerichtlich angeordneter Zahlungsaufschub) für den Abnehmer beantragt wird;
b. falls ein Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Abnehmer eröffnet wird;
c. falls bezüglich des Abnehmers ein privates Insolvenzverfahrens („WSNP“) eröffnet wird;
d. wenn eine Betreuung über den Abnehmer angeordnet wird;
e. falls das Unternehmen des Abnehmers liquidiert wird, er die Weisungsbefugnis im Unternehmen auf jemand Anderen überträgt, oder wenn er stirbt;
f. wenn der Abnehmer jegliche vertragliche Pflichten nicht erfüllt.
Artikel 21: Umdeutung
Sollten einzelene Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Artikel 22: Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
1. Auf Verträge zwischen dem Lieferanten und seinen Abnehmern ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in erster Instanz einschließlich Inkassoangelegenheiten ist das Landgericht Almelo.
3. Innerhalb eines Monats, nachdem der Lieferant einem Abnehmer, der ein Verbraucher ist, mitgeteilt hat, dass er gerichtliche Schritte einleiten wird, kann der Abnehmer anzeigen, dass er sich für die Behandlung der Angelegenheit durch den gesetzlich zuständigen Richter entscheidet.